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Der Ortsverband Langenselbold (OV Langenselbold) ist ein Ortsverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Mitglied des OV kann jeder und jede werden, der/die keinem anderen OV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehört, die Grundsätze (Grundkonsens und Satzungen) und Programme von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen, auch Mitgliedern anderer Parteien.
(2) Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf umfassende Information.
(3) Freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht stimmberechtigt in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN delegiert werden.
(1) Über die Aufnahme entscheidet der OV-Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags und unter Vorbehalt der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder). Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann der/die Bewerber/in bei der Mitgliederversammlung des OV Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch darüber mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft bzw. der Status der Freien Mitarbeit beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung
(1) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2. Der Austritt ist gegenüber dem OV-Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Im übrigen gelten für die Beendigung der Mitgliedschaft die Bestimmungen der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Beendigung der Freien Mitarbeit
Freie Mitarbeit endet
1. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem OV-Vorstand;
2. durch Erlöschen bei fehlender Mitarbeit länger als 12 Monate;
3. auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
4. bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, zum Beispiel in Aussprachen, Anträgen, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken;
2. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidaten/innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat;
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben;
5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen teilzunehmen;
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten;
2. die satzungsgemäß gefaßten Beschlüsse des OV anzuerkennen;
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt ein Prozent des Nettomonatseinkommens, mindestens aber zwei Euro mehr als die jeweils gültige Kreisumlage (momentan zehn Euro, d. h. zwölf Euro Mindestbeitrag; Stand Mai 2012).
Für Erwerbslose, nicht Erwerbstätige, Sozialhilfeempfänger/innen, Studierende, und Teilnehmer/innen am Freiwilligen Sozialen Jahr bzw. dem Bundesfreiwilligendienst kann der Beitrag auf Antrag beim OV-Kassierer bis auf die Hälfte des Mindestbeitrages verringert werden.
In Härtefällen kann der OV-Vorstand eine weitergehende Reduzierung beschließen.
Der Beitrag ist im voraus zu entrichten. Er sollte im Halbjahres- oder Jahresrhythmus gezahlt werden.
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des OV. Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Quartal statt.
(2) Zu Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor Sitzungstermin schriftlich (d. h. per E-Mail oder in Briefform) eingeladen. Davon kann nur in dringenden und begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der OV-Mitglieder muß der Vorstand oder kann ein Viertel aller Mitglieder des OV gemeinsam eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, es sei denn, es wird ausdrücklich zu einer nichtöffentlichen Mitgliederversammlung eingeladen. Alle Anwesenden haben Rede- und Antragsrecht. Mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Freie Mitarbeiter/innen sind von diesem Ausschluß nicht betroffen.
(4) Die Mitgliederversammlungen werden von dem/der jeweiligen geschäftsführenden Sprecher/in nach demokratischen Regeln geführt. Auf Verlangen der einfachen Mehrheit der Mitglieder und Freien Mitarbeiter/innen ist ein/e andere/r Diskussionsleiter/in zu wählen. Es wird ein Protokoll geführt (Ergebnisprotokoll genügt). Die Protokollführung soll von Sitzung zu Sitzung rotieren. In einer Anwesenheitsliste werden OV-Mitglieder, Freie Mitarbeiter/innen und Gäste notiert.
(5) Werden Beschlüsse gefaßt, sind die anwesenden OV-Mitglieder und die Freien Mitarbeiter/innen stimmberechtigt. Bei Personalentscheidungen und Beschlüssen zur Satzung sind nur die Mitglieder stimmberechtigt. Beschlüsse zu Satzungsänderungen können nur gefaßt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des OV anwesend ist. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei allen anderen Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
(6) Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des OV gegeben.
(1) Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen und führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann jeweils eine/n Sprecher/in für bestimmte Aufgaben benennen.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Sprechern/Sprecherinnen und einem Kassierer/einer Kassiererin.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf einer ordentlichen Sitzung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand ist gemäß Frauenstatut paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen. Kandidieren dürfen nur Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Der/die Kassierer/in wird von der Mitgliederversammlung funktionsbezogen gewählt. Er/Sie ist gleichberechtigtes Mitglied im Vorstand.
(4) Vor der Neuwahl eines Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des bisherigen Vorstandes.
(5) Der Vorstand – oder einzelne Mitglieder desselben – können auf einer hierzu einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung mit mehr als der Hälfte aller Mitglieder des OV abgewählt werden.
(6) Nachwahlen in den Vorstand können in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab der Wahl des ersten Vorstandsmitglieds stattfinden. Somit muß ein unvollständiger Vorstand für eine Ergänzung nicht zurücktreten. Für den gesamten Vorstand gilt als Beginn der Amtszeit das Wahldatum seines ersten Mitglieds. Für Nachwahlen gilt §10 (3) entsprechend.
(7) Die Geschäftsführung rotiert unter den zwei bzw. drei Sprechern/Sprecherinnen in regelmäßigem Abstand (viertel- bis halbjährlich).
(8) Die Vorstandsmitglieder koordinieren ihre Tätigkeit regelmäßig auch zwischen den Vorstandssitzungen.
(9) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, Erklärungen an die Öffentlichkeit abzugeben, sofern deren Inhalt gemeinsamen Absprachen im Vorstand nicht widerspricht.
(10) Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über Beschlüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zu Kenntnis gegeben wird.
(11) Einmal um die Jahreswende legt der Vorstand der Mitgliederversammlung parallel zum Kassenbericht den Tätigkeitsbericht der Sprecher/innen vor.
Der Kassierer/die Kassiererin verwaltet die Kasse nach den üblichen Regeln im Benehmen mit dem/der Kreisschatzmeister/in.
Der Vorstand kann Einzelausgaben bis zu 100 Euro nach Absprache mit dem/der Kassierer/in tätigen. Der Verwendungszweck muß nachträglich der Mitgliederversammlung mitgeteilt, und es muß darüber abgestimmt werden. Höhere Einzelausgaben bedürfen der Zustimmung der MV.
Einmal um die Jahreswende legt der/die Kassierer/in einer ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor, der von mindestens einem/einer von der MV gewählten Kassenprüfer/in geprüft ist. Die Entlastung erfolgt jährlich.
In Punkten, die von dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Satzungen der höheren Parteiebenen.
Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 12. Mai 2012 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung von 1997 außer Kraft.
Langenselbold, 12. Mai 2012
Sprecherin/Sprecher des OV Langenselbold:
Almut Schwender Andreas Pfrenger Gustav Schreiner
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